Vorsichtsregeln für Waldbesucher
Der Landesbetrieb ForstBWbittet alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher, folgende Regeln zu beachten:
- Vom 1. März bis 31. Oktober gilt im Wald ein grundsätzliches Rauchverbot.
- Feuer machen ist nur an den offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen auf den Grillplätzen erlaubt. Je nach örtlicher Situation können die jeweiligen Forstbehörden weitere Maßnahmen anordnen und insbesondere das Grillen im Wald vollständig verbieten. Diese Sperrungen sind unbedingt zu beachten.
- Nicht gestattet ist das Grillen im Wald auf mitgebrachten Grillgeräten.
- Offenes Feuer außerhalb des Waldes muss mindestens 100 Meter vom Waldrand entfernt sein.
- Auch an den erlaubten Stellen muss das Feuer immer beaufsichtigt und vor dem Verlassen unbedingt vollständig gelöscht werden.
Aktuell gilt Folgendes (Stand 10.07.2020):
Durch die lang anhaltende Trockenheit, die Wärme und den Wind ist die Waldbrandgefahr im Rhein-Neckar-Kreis stark gestiegen. Der deutsche Wetterdienst meldet aktuell für große Teile des Rhein-Neckar-Kreises die zweithöchste Gefährdungsstufe -4.
Aufgrund der hohen Gefährdungsstufe ordnet das Forstamt hiermit bis auf Weiteres die Sperrung der gekennzeichneten Feuerstellen und Grillplätze im Wald nach § 38 Abs. 1 LWaldG mit der Maßgabe an, dass dort kein Feuer angezündet oder unterhalten werden darf.
Das Forstamt wird darüber informieren, wenn die Sperrung wieder aufgehoben ist. Diese Information finden Sie gewöhnlich auch auf den Internetseiten der Gemeinden.
Quelle: Land Baden-Württemberg